Reisegewerbeangelegenheiten


Kurzinformationen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 Abs.1 GewO).


Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Reisegewerbe ist eine Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.

Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt (wenn gewerblich, nicht Privat-an-Privat-Verkauf). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Auch das Handwerksgewerbe kann als Reisegewerbe ausgeübt werden. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbebehörde versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.

Alle Handwerke dürfen im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe. Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.

Das Reisegewerbe wird in Teil III § 55 ff der Gewerbeordnung geregelt.

 


Rechtsgrundlagen

 

  § 55 ff Gewerbeordnung (GewO)

 

  Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

      (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

 

 


Notwendige Unterlagen

Antragsformular


Fristen

bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen 3 Tage


Gebühren

45,00 € - 566,00 €

 

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 


Weiterführendes

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

Download Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg