Bürgerservice, Bildung und Soziales

Wohngeld


Kurzinformationen

Die Wohngeldbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist zuständig für alle Gemeinden, Orte und Orts- bzw. Gemeindeteile des Landkreises (außer Stadt Neuruppin mit Ortsteilen)

 

Das Wohngeld dient dazu, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Brandenburg jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete
bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.

Es gibt Wohngeld in zwei Formen als

Mietzuschuss für
- Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses
- Bewohner eines Heimes


Lastenzuschuss für
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung (ihnen gleichgestellt sind beispielsweise erbbauberechtigte Personen und Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnrecht oder Nießbrauch innehaben)

 

Faktoren für die Wohngeldberechnung

 

Wie hoch darf das ungefähre Einkommen sein?

Um Wohngeld beziehen zu können, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Wohngeld wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet, jedoch gibt es
verschiedene Freibeträge, je nach Sachverhalt des Einzelfalles, die dann ungefähr zu den genannten Nettoeinkommensgrenzen führen

  1. Haushaltsmitglied                     790 €
  2. Haushaltsmitglieder                1070 €
  3. Haushaltsmitglieder                1340 €
  4. Haushaltsmitglieder                1750 €
  5. Haushaltsmitglieder                2010 €

 

Wie hoch darf die Miete/Belastung sein?

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist einheitlich der Mietstufe II zugeordnet.

 

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

  Höchstbetrag
        für Miete und Belastung in Euro

1

308

2

380

3

451

4

523

5

600

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied

72

 

Verfahrensablauf

Um Wohngeld zu erhalten müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde einen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen.

Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der
Antrag bei der Behörde eingeht. Eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich
nicht möglich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

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Fristen

4 Wochen


Weiterführendes

zuständige Behörde


Ansprechpartner

Frau Buschko
Telefon (033971) 85-280
Telefax (033971) 85-299