Hauptwohnung, abmelden


Kurzinformationen

Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

 

Wichtige Hinweise:

Download  Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Download  Wohnungsgeberbestätigung Wohnungsgeber

Download  Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber


Beschreibung

Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Meldegesetz

Bundesmeldegesetz

 


Notwendige Unterlagen

 


Fristen

2 Wochen


Gebühren

keine


Formulare

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