Bürgerservice, Bildung und Soziales

Nebenwohnung, abmelden


Kurzinformationen

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Dies gilt auch, wenn von mehreren eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne dass zugleich eine neue bezogen wird. Sie können die Abmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen.

 

Wichtige Hinweise:

Download Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Download Wohnungsgeberbestätigung Wohnungsgeber
Download Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber

Beschreibung

Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen.


Rechtsgrundlagen

 Brandenburgisches Meldegesetz

 Melderechtsrahmengesetz

 Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

 

 


Notwendige Unterlagen

 

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Gebühren

keine


Ansprechpartner

Frau Buschko
Telefon (033971) 85-280
Telefax (033971) 85-299


Formulare

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