Bürgerservice, Bildung und Soziales

Namensfeststellung


Kurzinformationen

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen.


Beschreibung

Familienname In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor:

Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt. Folgende Änderungen sind denkbar:

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Künstlername (Pseudonym) Bei Künstlernamen, Pseudonymen und sonstigen Beinamen, die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind, handelt es sich zwar um keine echten Namen im Rechtssinn. Künstlernamen sind aber wie bürgerliche Namen Objekte des Namensschutzes, § 12 BGB: Namensrecht. Sie können seit dem 01.11.2007 nicht mehr wie bisher im Reisepass und im Personalausweis eingetragen werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dieser Umstand für sich allein keineswegs zum Anlass dafür genommen werden kann, einen Künstlernamen durch behördliche Namensänderung in den bürgerlichen Namen zu verrechtlichen.

Die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle werden zu dem Vorhaben befragt (Dauer ca. 3-4 Wochen). Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung, die die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Wird der Antrag abgelehnt, erfolgt die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.


Rechtsgrundlagen

  Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)

  Personenstandsgesetz (PStG)

  Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG)


Notwendige Unterlagen

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Fristen

6 Monate bis 1 Jahr


Gebühren


Ansprechpartner

Frau Bading
Raum 117
Marktplatz 1
Telefon (033971) 85-283
Telefax (033971) 85-299

Frau Klumb
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Telefax (033971) 85-299