Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Beschreibung

„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

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Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 28,00 EUR


Weiterführendes

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

 

Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg

 

Dienstleisten leicht gemacht