Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)
- Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK
Notwendige Unterlagen
Anzeige
Gebühren
Einmalgebühr in Höhe von 28,00 EUR
Weiterführendes
Online-Verfahren für Ihre Gaststättengewerbeanmeldung
wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg