Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Beschreibung

„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Anzeige


Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 28,00 EUR


Weiterführendes

Online-Verfahren für Ihre Gaststättengewerbeanmeldung

 

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Dienstleisten leicht gemacht