Bürgerservice, Bildung und Soziales

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte


Kurzinformationen

Der Parkausweis erlaubt:

 


Beschreibung

Mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 16/2004 vom 05.10.2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 42 vom 27.10.2004, wurde der Kreis der außergewöhnlich Schwerbehinderten und Blinden erweitert, um solche schwerbehinderte Menschen, denen die Versorgungsverwaltung:

Da allein das Vorliegen der Merkzeichen „B“ und „G“ sowie ein Grad der Behinderung von 70 bzw. 80 im Schwerbehindertenausweis nicht die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis rechtfertigen, muss die untere Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen im Rahmen der Amtshilfe vom zuständigen Amt für Soziales und Versorgung überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen vom Antragsteller auf eine Ausnahmegenehmigung erfüllt werden. Das eigentliche Verwaltungsverfahren sieht so aus, dass das Landesamt für Soziales und Versorgung bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades von Behinderungen prüft, ob der Antragsteller zu dem vorgenannten Personenkreis gehört und erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung als Nachweis zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen bei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Sind die Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung entsprechend der Stellungnahme des Amtes für Soziales und Versorgung erfüllt, wird durch die untere Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Parkausweis ausgestellt.

 


Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)


Notwendige Unterlagen


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Herr Grützmacher
Ordnungsamt
Marktplatz 3
Telefon (033971) 85-289
Telefax (033971) 85-245


Formulare

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