Personalausweis, beantragen


Kurzinformationen

Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.

Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. 


Beschreibung

Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.

Ordnungswidrig handelt,


Rechtsgrundlagen

 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

 Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

 Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg


Notwendige Unterlagen


Fristen

Gültigkeit des Personalausweises:


Gebühren

Beantragung bis Vollendung des 21. Lebensjahres: 22,80 EUR

Beantragung ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 EUR

Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR


Weiterführendes

 Informationen zum neuen Personalausweis

 Fotomustertafel für Personaldokumente

 


Formulare

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