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Reisegewerbekarte, beantragen

Kurzinformationen

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Abgrenzung:

Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.

In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.

Beschreibung

Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben:

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Rechtsgrundlagen

 

  § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

 

  Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

 

 § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
 Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

Notwendige Unterlagen
  • ausgefülltes Antragsformular

  • Personalausweis oder Reisepass

  • aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt

Fristen

keine

Kosten

45,00 € - 566,00 €

 

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 

 


 

Weiterführendes

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

Download Einheitliche Ansprechpartner für das Land - Brandenburg Dienstleisten leicht gemacht