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Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit

Kurzinformationen

Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen

Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)

  • Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)

  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)

und

nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Pfandleiher (§ 34 GewO)

  • Bewacher (§ 34 a GewO)

  • Versteigerer (§ 34 b GewO)

  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)

  • Finanzanlagevermittler (§ 34 f GewO)

Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.

 


 

Rechtsgrundlagen

 

  Gewerbeordnung (GewO)

 

  Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK

 

  Brandenburgisches Spielhallengesetz

 

 

 

 

 

 

Kosten

510,00 € bis 695,00 €

Bei gleichzeitiger Erteilung von mindestens zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis verringert sich die Gebühr um 255,00 €

 

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 

 

Weiterführendes

 

  Online-Verfahren für Ihre Gewerbeanzeige

 

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

 

  Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg