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Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Kyritz, den 22.10.2015

Wichtige Hinweise zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015


Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt.

 

Wichtigste Neuregelungen sind:

  • Einheitliche Rechtsgrundlage für das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland
  • Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister
  • Einführung des „vorausgefüllten Meldescheines“ zu Anforderung der persönlichen Daten von der bisherigen Gemeinde während einer Anmeldung
  • Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers und Wohnungseigentümers bei der Anmeldung

 

Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird:

  • wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird
  • oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

 

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

 

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

 

Der vorausgefüllte Meldeschein


Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der im Land Brandenburg bereits eingeführt ist (bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen).

Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern.

 

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
 

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Wohnungsgeber – dies ist der Wohnungseigentümer, der Vermieter/Verwalter, aber auch der Hauptmieter einer Wohnung (wenn weitere Personen in diese Wohnung zuziehen) - müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.


Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages, Kaufvertrages oder der Baufertigstellungsanzeige sind nicht ausreichend.


Auskünfte aus dem Melderegister


Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.


Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung der Auskünfte ist nicht gestattet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.


Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private und die Auskunftssperre zum Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung gem. § 6 Melderechtsrahmengesetz weggefallen.

 

Übermittlungssperren
 

Künftig können folgenden Datenübermittlungen und Auskünften widersprochen werden:

  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
  • Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • Übermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bis zum 18. Lebensjahr

 

Bitte beachten Sie hierzu die jährlichen öffentlichen Bekanntmachungen (ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang im Oktober).
Bereits bestehende Übermittlungssperren behalten ihre Wirksamkeit