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Neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getreten

Kyritz, den 15.02.2021

Seit heute gilt im ganzen Land Brandenburg die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Sechste SARS-CoV-2-EindV). Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Es gelten weiterhin die bekannten Hygiene- und Kontaktregeln, um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern. Auch die meisten Lockdown-Maßnahmen bleiben bestehen. Allerdings gibt es auch Änderungen gegenüber der bisherigen Eindämmungsverordnung (Fünfte SARS-CoV-2-EindV), die wir im Nachfolgenden vorstellen:

 

Friseurbetriebe (§ 9)

Friseurbetriebe dürfen ab dem 1. März 2021 mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.

 

Tierparks und Gärten (§ 23)

Tierparks, Wildgehege, Zoologische Gärten usw. dürfen mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen. Ausgenommen davon sind Tierhäuser.

 

Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens (§ 14)

Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Ausnahmen gibt es keine mehr.

Neu ist auch, dass Besucherinnen und Besucher über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen müssen. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch in der Einrichtung vorgenommen worden sein. Der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Einrichtungen haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchführung einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests vor dem Betreten der Einrichtung anzubieten. Davon ausgenommen sind externe Personen in bestimmten Funktionen wie beispielsweise auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdiensten oder Polizei in Zusammenhang mit einem Einsatzauftrag.

 

Ebenfalls neu: Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen sich jetzt mindestens an drei verschiedenen Dienst-Tagen pro Woche testen lassen. Bisher war das nur für zwei Tage in der Woche vorgeschrieben. Die Masken-und Testpflicht gilt auch für das Personal zur Beförderung der Bewohner bzw. Leistungsempfänger von Einrichtungen.

 

Schulen (§ 17)

Auch an Schulen im Innen- und Außenbereich ist grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen.

Ab dem 22. Februar 2021 darf der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 wieder im Wechsel von Präsenz und Distanz erfolgen.

 

Kitas (§ 19)

Ab einer 7-Tage-Inzidenz laut LAVG von 200 (bisher 300) ununterbrochen für mindestens 3 Tage, sind nach Bekanntgabe in geeigneter Weise Kitas wieder mindestens für zwei Wochen für den Normalbetrieb geschlossen. In diesem Fall wäre wieder eine Notbetreuung einzurichten.

 

Bildungseinrichtungen (§ 20)

Auch im Innenbereich der Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, sind medizinische Masken zu tragen.

 

Maßnahmen des Landkreises (§26)

 

Ab einer 7-Tage-Inzidenz laut LAVG von 200 (bisher 300) sollen die Landkreise aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

 

Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Der Landkreis kann künftig per Allgemeinverfügung den Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verbieten.

 

Bild zur Meldung: Neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getreten