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Inzidenz über 100: Verlängerung der Schutzmaßnahmen

Kyritz, den 16.04.2021

Aufgrund der weiter hohen Infektionszahlen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin müssen die gemäß § 26 Absatz 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg (7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) angeordneten besonderen Schutzmaßnahmen nach § 26 Absatz 3 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nochmals für die Dauer von sieben Tagen verlängert werden. Die Maßnahmen waren am Montag, 29. März 2021, für den Landkreis angeordnet und erstmalig am Montag, 12. April 2021 verlängert worden.

 

Die vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) veröffentlichte Zahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage im Landkreis Ostprignitz-Ruppin pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner ist auch in der Woche seit dem 12. April 2021 fortdauernd über dem Wert von 100 geblieben (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/). Die erneute Verlängerung tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft. Die Verlängerung der besonderen Maßnahmen endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung der vom LAVG genannte Inzidenz-Wert von 100 ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis die Unterschreitung bekannt gegeben hat.

 

Die Schutzmaßnahmen sehen weiterhin vor:

  • Die 2-Haushalte-Regelung bleibt umgestellt auf: 1 Haushalt und eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen).
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Der Einzelhandel bleibt geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs (z.B. Einkaufsmärkte, Drogerien, Baufachmärkte). Eine vollständige Auflistung der nicht von der Schließungsanordnung betroffenen Verkaufsstellen des Einzelhandels ist § 8 Abs. 2 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zu entnehmen. Auch körpernahe Dienstleistungen nach § 9 der Eindämmungsverordnung dürfen weiter angeboten werden.
  • Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel bleibt auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt. Das gilt auch für Kinder.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  •  

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. Diese gilt vorerst bis einschließlich 25. April 2021.

 

Bild zur Meldung: Inzidenz über 100: Verlängerung der Schutzmaßnahmen