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Allgemeinverfügung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Kyritz, den 21.04.2021

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner wird angeordnet:

 

1. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, des § 13, des § 19 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz – BbgGDG) in den derzeit gültigen Fassungen führt der Landkreis Ostprignitz-Ruppin eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (thaumetopoea processionea) durch. Die Bekämpfung unter Verwendung des Biozids Foray ES erfolgt mittels Hochleistungssprühgeräten vom Boden aus.

 

2. Die Ausbringung des Mittels Foray ES auf befallene Eichenbäume der Pflanzengattung Quercus erfolgt überwiegend auf Flächen und Wegen im kommunalen Eigentum. Hinzu kommen Eichen an Gemeinde- und Kreisstraßen. Sofern Bäume Dritter von der Bekämpfung betroffen sind, so ist dieser Einsatz zu dulden.

3. Der Biozideinsatz umfasst insgesamt ca. 3.349 Eichen auf einer Gesamtfläche von ca. 40 ha. Die von der Maßnahme betroffenen Flächen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung.

 

4. Als Zeitraum der Bekämpfung wird der 26. April bis 31. Mai 2021 festgelegt. Die konkreten Termine der Bodenbekämpfung werden in der Tagespresse und unter www.ostprignitz-ruppin.de bekannt gegeben.

 

5. Während des Einsatzes ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich der Sprühgeräte verboten. Behandelte Flächen dürfen durch Dritte frühestens nach Abtrocknung des Spritzbelages betreten oder befahren werden. Auf Flächen für die Allgemeinheit (z. B. öffentliche Parks, Grünanlagen, Sportplätze, Schulen und Kindergärten, Spielplätze, Friedhöfe) beträgt das Betretungsverbot 8 Stunden nach Mittelausbringung. Den Weisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten.

 

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung in der Märkischen Allgemeine – Lokalausgaben: Ruppiner Tageblatt, Kyritzer Tageblatt und Dosse-Kurier sowie im Ruppiner Anzeiger als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft.

 

Begründung:

 

Der Landkreis nimmt nach § 1 OBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BbgGDG die Aufgaben der Gefahrenabwehr als Kreisordnungsbehörde wahr und ist damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

 

Bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen ist es durch den Eichenprozessionsspinner seit mindestens 5 Jahren zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Der Kontakt mit den Brennhaaren verursacht lokale Haut- und Augenentzündungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, sowie Atemwegsbeschwerden. 113 Menschen, die ihren Wohnsitz im Landkreis haben, mussten sich 2020 in ärztliche Behandlung begeben. Durch die zunehmende Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des Eichenprozessionsspinners sind die beschriebenen Beschwerden nicht nur als lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen nach wie vor eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung des Landkreises dar.

 

Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeitraumes zur effektiven Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners ist der Einsatz vom Boden aus dringend geboten. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel mit dem Wirkstoff bacillus thuringiensis subspecies kurstaki ist ein biologisches Insektizid. Es enthält ein Bakterium (bacillus thuringiensis), welches bei den Raupen nach dem Fraß der benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Es ist bekannt, dass das Mittel nicht nur schädlich auf die Raupen des Eichenprozessionsspinners wirkt, sondern auch negative Auswirkungen auf andere Schmetterlingsraupen haben kann. Zur Bekämpfung wurde jedoch das aktuell mildeste verfügbare Mittel gewählt, um mögliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen so gering wie möglich zu halten. Das Mittel ist nicht bienengefährlich (Klassifizierung B 4) und im Sprühverfahren unschädlich gegenüber Wasserorganismen, Fischen und Fischnährtieren. Foray ES besitzt die Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Zulassungsnummer DE-0019934-18) für den geplanten Einsatz.

 

Zur allgemeinen Risikominderung werden die Anwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin berücksichtigt. Zum Schutz von Oberflächengewässern ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Bei der Anwendung des Wirkstoffes bacillus thuringiensis kurstaki ist ein Eintrag von Bakterien, Sporen oder Stoffwechselprodukten in das Grundwasser nicht zu erwarten. Unabhängig hiervon werden, bis auf begründete Ausnahmen, die befallenen Eichenbestände in Trinkwasserschutzgebieten von einer Behandlung mit Foray ES ausgenommen.

Nach umfassender Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die nicht belegten möglichen allergischen Reaktionen durch Foray ES einzuschätzen. Das Gesundheitsamt des Landkreises und das Landesgesundheitsministerium haben die Notwendigkeit einer Bekämpfung unter Einsatz des Mittels Foray ES ausdrücklich befürwortet. Ein natürlicher Populationszusammenbruch ist nicht zu erwarten.

Die Maßnahme kann aufgrund der Besonderheiten des zum Einsatz kommenden Mittels nur in einem engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung und bei einer geeigneten Wetterlage (trocken, wenig Wind, nicht zu heiß) wirksam durchgeführt werden. Aus diesem Grunde wird nur ein zeitlicher Rahmen für Einsatzzeiten festgelegt.

 

Eine Bekämpfung von Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Horststandorte von Fischadlern, Schwarzstörchen, Rotmilan und Wanderfalken etc.) oder Gründen des Gewässerschutzes (Abstände zu Oberflächengewässern, Einschränkungen in Trinkwasserschutzgebieten) als besonders schützenswert angesehen werden, unterbleibt im Rahmen dieser Allgemeinverfügung. Wird eine Bekämpfung auf solchen Flächen durch die Gemeinden als zwingend erforderlich angesehen, ist durch die betreffende Gemeinde selbst ein Antrag zur Genehmigung der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners beim Landkreis einzureichen. Nur von der Naturschutzbehörde genehmigte Flächen sind in die Bekämpfungsmaßnahme einzubeziehen.

Die Maßnahme stellt sich damit insgesamt als geeignet, angemessen und verhältnismäßig dar.

Ein etwaig kurzfristiges Anhalten des Straßenverkehrs wegen des Einsatzes des Sprühgerätes ist von dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist, gemessen am verfolgten Zweck, auch verhältnismäßig. Das kurzfristige Sperren am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen, effektiven und sicherem Ablauf der Maßnahme.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs. Die Anordnung bezweckt, dass trotz eines eingelegten Widerspruchs die Bekämpfungsmaßnahme im Interesse der Bewohner des Landkreises nicht verzögert oder verhindert wird. Die Maßnahme kann, wie erläutert, nur in einem bestimmten Entwicklungsstadium des Eichenprozessionsspinners und nur bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Individualinteressen müssen dahinter zurücktreten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16 in 16816 Neuruppin einzulegen.

Neuruppin, den 18.04.2021

Ralf Reinhardt
Landrat

 

Bild zur Meldung: Allgemeinverfügung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner