Landkreis zur Fristberechnung der Bundes-Notbremse

Kyritz, den 04.05.2021

In Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Ende der so genannten "Bundesnotbremse" stellt der Landkreis Ostprignitz-Ruppin nochmals klar: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin auch am 4. und 5. Mai 2021 unter dem Wert von 100 liegt, treten die Maßnahmen der "Bundesnotbremse" am übernächsten Tag außer Kraft. Dieser übernächste Tag ist der 7. Mai. Die Maßnahmen würden somit wie bereits angekündigt am Freitag, 7. Mai 2021, um 00:00 Uhr - also in der Nacht von Donnerstag zu Freitag - außer Kraft treten.

Die Maßnahmen der "Bundesnotbremse" nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind im Landkreis Ostprignitz-Ruppin am 28. April 2021 in Kraft getreten. An diesem Tage sank auch der Inzidenzwert im Landkreis wieder erstmalig unter 100 und ist seitdem ununterbrochen unter dieser Marke geblieben (Inzidenzwert 4. Mai 2021 = 63,7).

Gemäß § 28b Abs. 2 IfSG muss ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des § 28b Abs. 1 IfSG an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreiten. Der Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des § 28b Abs. 1 IfSG war Donnerstag, der 29. April 2021, somit der erste zu zählende Werktag und eben gerade nicht der Mittwoch, 28. April 2021. Der 30. April war der 2. Werktag und der 3. Mai der 3. Werktag. Der heutige Dienstag sowie der morgige Tag sind die Werktage 4 und 5. Sonn- und Feiertage (in diesem Fall Samstag, 1. Mai und Sonntag, 2. Mai 2021) unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Tage nicht.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) teilt die Berechnung und bestätigte diese auf Nachfrage des Landkreises auch schriftlich. Gerade aufgrund gegenläufiger Aussagen des Handelsverbandes ist es wichtig, hier gegenüber den Gewerbetreibenden nochmals für Klarheit zu sorgen und diese nicht noch zusätzlich zu verwirren. Der Landkreis ist verpflichtet, die Bundes- und Landesgesetzgebungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Verbreitung des Sars-CoV-2 Virus und des Infektionsschutzes entsprechend dem Wortlaut der Gesetze umzusetzen.

 

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