Tierseuchenallgemeinverfügung: Anordnung der Aufstallung von Geflügel

Kyritz, den 06.01.2022

Seit Mitte Oktober 2021 wird ein verstärktes Auftreten von hochpathogener Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in Deutschland festgestellt.

 

Die lokale Ausbreitung an der Nord- und Ostseeküstenregion bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Meldungen über infizierte Wildvögel in etlichen Bundesländern Deutschlands und u.a. in Brandenburg weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen.

 

Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen wurden bereits in mehreren Bundesländern festgestellt.

 

Zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ordne ich gemäß Art. 70 Abs. 1 b) und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 risikoorientiert

  • in den Gemarkungen Dessow und Lögow der Gemeinde Wusterhausen/Dosse,
  • in den Gemarkungen Heiligengrabe, Königsberg, Jabel, Blesendorf, Herzsprung und Zaatzke der Gemeinde Heiligengrabe,
  • in den Gemarkungen, Christdorf, Fretzdorf, Rossow, Gadow, Dranse, Zempow, Sewekow, Berlinchen, Wittstock, Wulfersdorf, Niemerlang der Stadt Wittstock/Dosse,
  • in der Gemarkung Gühlen-Glienicke der Stadt Neuruppin,
  • in den Gemarkungen Teetz, Ganz und Kyritz der Stadt Kyritz,
  • in der Gemarkung Basdorf der Stadt Rheinsberg,
  • in den Gemarkungen Lohm, Roddahn und Dreetz des Amtes Neustadt (Dosse),
  • in den Gemarkungen Lindow und Klosterheide des Amtes Lindow (Mark)
  • in der Gemarkung Rägelin des Amtes Temnitz und
  • in den Gemarkungen Linum, Deutschhof, Königshorst der Gemeinde Fehrbellin

 

hiermit Folgendes an:

1. Die Aufstallung des gesamten in den o.g. Gemarkungen gehaltenen Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), ist durch jeden Tierhalter abzusichern. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ein möglicher Kontakt zu Wildvögeln unterbunden wird.

2. Die Desinfektionseinrichtungen an den Stallzugängen sind in Gebrauch zu nehmen.

3. Bestandserkrankungen oder erhöhte Tierverluste sind dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unverzüglich anzuzeigen.

4. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist nur in geschlossenen Räumen möglich.

5. Geflügel, welches im Reisegewerbe außerhalb einer gewerblichen Niederlassung verkauft werden soll, darf nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier
Tage vor der Abgabe

a. klinisch tierärztlich oder,

b. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.

Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen.

6. Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung der Anordnung zu 1) bis 5) an. Das bedeutet, dass Sie dieser Verfügung unabhängig von einem etwaigen eingelegten Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist und in vollem Umfang nachkommen müssen. Ausnahmen können nur schriftlich beim Amtstierarzt beantragt werden.

 

Inkrafttreten:

 

Die Verfügung tritt am 08.01.2022 in Kraft.

 

Hinweis:

 

Verstöße gegen meine Tierseuchenallgemeinverfügung können mit einem Bußgeld belegt werden. Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht dem Amtstierarzt gemeldet haben, hat dies unverzüglich unter der Telefonnummer 03391/ 688-3954, per Fax 03391/ 688-3904 oder per E-Mail an veterinaeramt@opr zu erfolgen.

 

Begründung:

 

Gemäß Artikel 70 Abs. 1 b) der VO (EU) 2016/429 hat die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung.

 

Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) regelt gemäß § 1 die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen.

Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Demnach ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig.

 

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen.

 

Auf der Grundlage des Abs. 3 trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

 

Seit Mitte Oktober 2021 wird ein verstärktes Auftreten von hochpathogener Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in Deutschland festgestellt.

 

Die lokale Ausbreitung an der Nord- und Ostseeküstenregion bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Meldungen über infizierte Wildvögel aus Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen.

 

Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen
wurden bereits in mehreren Bundesländern festgestellt.

Bei tot aufgefundenen Wildvögeln innerhalb Deutschlands und u.a. in Brandenburg wurde das hochpathogene aviäre Influenza A Virus (HPAIV) des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Das gleiche Virus ist bei verendeten Wasservögeln in weiteren europäischen Staaten aufgetreten. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt in seiner aktualisierten Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein.

 

Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche mit schweren ökonomischen Folgen. Somit sind alle Maßnahmen darauf zu richten, eine mögliche Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern.


Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden sich mehrere große Geflügelbestände, welche über das gesamte Kreisgebiet verteilt sind. Weiterhin gibt es im Landkreis aufgrund der Landschaftsstruktur derzeit ein verstärktes Aufkommen von Zugvögeln.

 

Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Virus über Wildvögel in die Hausgeflügel-population eingeschleppt wird. Somit stellen die vorübergehende Aufstallung der Geflügelbestände in den Gemarkungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin mit hoher Geflügeldichte und in hochfrequentierten Zugvogeleinstandsgebieten verbunden mit zusätzlichen Biosicherheitsmaßnahmen geeignete Maßnahmen zur Minimierung der augenblicklichen Seuchengefahr dar.
Die Maßnahmen müssen zumindest so lange aufrechterhalten werden, bis ausreichend Erkenntnisse zu möglichen Einschleppungswegen vorliegen und die Gefahr der Weiterverbreitung gebannt ist.

 

Gemäß § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

 

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Ge-flügelpest-Verordnung) ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

 

Gemäß § 14 a Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

1. klinisch tierärztlich oder,

2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 a) Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde für Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) sind Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.

 

Nach Abs. 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

 

Zur tierseuchenprophylaktischen Absicherung der Geflügelbestände werden daher bis auf weiteres die o.g. Maßnahmen angeordnet.

 

Mildere Maßnahmen als die angeordnete sind nicht geeignet, um den Kontakt von Hausgeflügel zu Wildvögeln und Vögeln unterschiedlicher Herkünfte und unerkannten Infektionsquellen auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art zu verhindern. In Anbetracht der mit der Ausbreitung der Aviären Influenza verbundenen immensen Folgen für die betroffenen Tiere und Tierhalter sowie der wirtschaftlichen Schäden für die Geflügelwirtschaft muss das Interesse des einzelnen Geflügelhalters zurückstehen.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes bin ich befugt, die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anzuordnen. Demnach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Hier ist das öffentliche Interesse in der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und damit der Verhinderung einer möglichen Verbreitung des Geflügelpesterregers und somit dem Schutz der Geflügelbestände im Landkreis Ostprignitz-Ruppin zu sehen.

 

Beim Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N1 handelt es sich um ein hochpathogenes Virus, welches schwere Krankheitsverläufe mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen hervorruft. Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Erregers bei Wildvögeln ist von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen.


Die Anordnung des Auslaufverbotes für Hausgeflügel stellt in diesem Sinne eine geeignete Maßnahme dar, um eine weitere Verbreitung des Influenza-A-Virus H5N1 zu verhindern. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist anzuordnen, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht.

 

Durch die Einlegung eines Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung könnte durch das verlängerte Verfahren nicht schnellstmöglich reagiert werden. Das öffentliche Interesse an einen wirksamen und unmittelbar greifenden Tiergesundheitsschutz ist somit vorrangig vor den privaten Interessen des Geflügelhalters. Eine länger verstreichende Zeitdauer durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann daher nicht hingenommen werden. Die Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes sind einzuhalten.

Die Anhörung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) erfolgte nicht, da aufgrund der Tierseuchenlage ein schnelles Handeln geboten ist. Jeder Geflügelhalter hat jedoch innerhalb dieses Verfahrens die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

 

Rechtsgrundlagen:

- VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)

- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665),

- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018
(BGBl. I S. 1938)

- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S.14)

- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752),

- Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 12], S. 262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 8], S. 4),

- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstr. 14 - 16, 16816 Neuruppin, einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Der Antrag kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag

 

Bild zur Meldung: Tierseuchenallgemeinverfügung: Anordnung der Aufstallung von Geflügel