Abstellen von Mülltonnen im öffentlichen Verkehrsraum

Kyritz, den 12.05.2022

Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße oder dem Gehweg ist nicht vom Anliegerrecht eines Grundstückseigentümers umfasst und unterliegt nach den straßenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Kyritz bedarf es bei der Inanspruchnahme von Straßen und/oder den dazu gehörenden Nebenanlagen (z.B. Gehwege) über den Gemeingebrauch hinaus einer Genehmigung. Gemeingebrauch ist in diesem Zusammenhang die jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften offen stehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße oder die Nebenanlage nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

 

Das Aufstellen von Mülltonnen auf Straßen und/oder Gehwegen geht demnach über den Gemeingebrauch hinaus.

 

Anwohner haben jedoch in diesem speziellen Fall keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung.

 

Mülltonnen im Verkehrsraum stellen Hindernisse dar, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können. Deshalb sind Anwohner generell verpflichtet, auf dem jeweiligen Wohngrundstück einen geeigneten Platz für die Mülltonnen vorzuhalten und zu nutzen.

 

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