Aktuelles Corona-Geschehen im Landkreis - Kontakt-Beschränkungen in Kyritz

Kyritz, den 23.10.2020

Mit dem heutigen Tage gibt es 16 neue COVID-19-Fälle in Ostprignitz-Ruppin.

 

Fünf davon sind dem Infektionsgeschehen in der Stephanus-Kita in Kyritz zuzuordnen. Durch die neu bekannt gewordenen Fälle verlängert sich die häusliche Isolierung für das Personal bis zum 3. November 2020, es soll von der Kita ein Notbetrieb eingerichtet werden.

 

Zwei positiv getestete Personen sind dem Infektionsgeschehen in der Kinderarztpraxis in Wittstock zuzuordnen, bei einer Person davon besteht eine Verbindung zur Kita Herzsprung. Da eine Gruppentrennung in der Kita nicht möglich ist, läuft diese in einem Notbetrieb weiter.

 

Eine infizierte Person ist der Jobcenter-Geschäftsstelle in Kyritz zuzuordnen, eine andere Person steht im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen einer Bildungseinrichtung im Landkreis Prignitz. Zwei Personen sind einer Firma in Heiligengrabe zuzuordnen. Bei zwei Fällen besteht ein Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen eines Kinderheimes in der Prignitz. Diese positiv getesteten Personen sind allerdings im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wohnhaft.

 

Zu den 16 neuen Fällen sind noch zwei weitere Fälle nachzumelden von Personen, die im Krankenhaus in Pritzwalk behandelt werden, aber in Ostprignitz-Ruppin wohnhaft sind.

Die Gesamtzahl der mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen beträgt damit 169. Davon gelten 121 inzwischen als genesen. Der Inzidenzwert liegt auf Landkreisebene bei 27.

 

Aufgrund des erhöhten lokalen Ausbruchsgeschehens in der Stadt Kyritz, dem Amt Neustadt/Dosse und der Gemeinde Heiligengrabe mit einem auf die drei Gebietskörperschaften gerechneten Inzidenzwert kumulativ von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage, ist ab Samstag, den 24.10.2020, für die Dauer von mindestens 10 Tagen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Stadt Kyritz, dem Amt Neustadt/Dosse und der Gemeinde Heiligengrabe nur mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts nach § 1a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg gestattet.

 

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