Die neue Umgangsverordnung reduziert die Testpflicht in vielen Bereichen

Kyritz, den 16.06.2021

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts liegen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vor.

 

Damit entfällt gemäß § 5 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2021 die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem morgigen Donnerstag, 17. Juni 2021.

 

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entfällt jedoch nicht in folgenden Fällen:

  • für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen nach § 11 Absatz 3 SARS-CoV-2-UmgV,
  • für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen nach § 20 SARS-CoV-2-UmgV,
  • für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach § 21 SARS-CoV-2-UmgV,
  • für Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen nach § 22 SARS-CoV-2-UmgV,
  • für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 SARS-CoV-2-UmgV.
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Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder den Schwellenwert von 20 überschreitet, hat der Landkreis die Überschreitung unverzüglich bekanntzugeben mit der Folge, dass dann wieder ab dem Folgetag die in der  SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt.

 

Die vollständige SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2021, die heute in Kraft getreten ist, ist auf www.landesrecht.brandenburg.de zu finden.  

 

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