Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Stadt Kyritz                                                                                 Kyritz, den 14. August 2014

- Die Bürgermeisterin -

 

Bekanntmachung

 

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

 

zur Wahl des 6. Landtages Brandenburg am 14. September 2014

gemäß § 16 BbgLWahlV

 

 

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des 6. Landtages Brandenburg für die Stadt Kyritz wird in der Zeit vom 18. bis 22. August 2014 im Bürgerbüro der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, 16866 Kyritz während folgender Öffnungszeiten

 

Montag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr                                    
Dienstag, Donnerstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr       
Mittwoch, Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr       

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes, in Verbindung mit § 32 b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 15. Tag vor der Wahl, spätestens am 30. August 2014 bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 16866 Kyritz Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17. August 2014 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

 

Auf Antrag werden für die Wahl des 6. Landtages Brandenburg in das Wählerverzeichnis eingetragen:

  1. wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes

liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

     b.   wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im

Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des 6. Landtages Brandenburg ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis zum 30. August 2014 im Bürgerbüro der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, 16866 Kyritz, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

4. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises 2 [(Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II), (Gemeinde Groß Pankow (Prignitz), Gemeinde Heiligengrabe, Stadt Kyritz, Amt Meyenburg, Stadt Pritzwalk, Amt Putlitz-Berge, Stadt Wittstock/Dosse] oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein für die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg erhält auf Antrag

 

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf

Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bis zum 30. August 2014 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bis zum 30. August 2014 versäumt hat,

 

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist

nach § 14 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 Abs. 1 der Brandenburgische Landeswahlverordnung entstanden ist,

 

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die

Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Kyritz gelangt ist.

 

6. Wahlscheine für die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12. September 2014, 18.00 Uhr, bei der Stadt Kyritz mündlich (jedoch nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgegeben werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält der Wahlberechtigte mit dem weißen Wahlschein für die Wahl zum 6. Brandenburger Landtag

 

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an

Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

 

 

 

gez. Nora Görke

Bürgermeisterin