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Informationen zur Briefabstimmung

Wer kann an der Abstimmung teilnehmen?

Jeder Abstimmungsberechtigte, der in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, kann seine Abstimmung durch Briefabstimmung ausüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines stellt.

Wie wird der Antrag auf Briefabstimmung gestellt?

Die Erteilung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Abstimmungsberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wann und wo wird der Antrag auf Abstimmung gestellt?

Abstimmungsberechtigte, die per Briefabstimmung abstimmen möchten, sollten den Antrag auf Abstimmung und Abstimmungsunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Abstimmungsbehörde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Abstimmungsbenachrichtigung abwarten.

Briefabstimmungsunterlagen können bis zum Freitag vor der Abstimmung bis 18:00 Uhr beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen können Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen auch noch bis zum Abstimmungstag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wann kann man mit dem Eingang der Abstimmungsunterlagen rechnen?

Die Abstimmungsunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Abstimmungsvorschläge, das heißt nach Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies erfolgt etwa vier Wochen vor der Abstimmung.

Wann müssen Abstimmungsbriefe abgesandt werden?

Der Abstimmungsbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Abstimmungsumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Abstimmungssonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um

18:00 Uhr die Abstimmung endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Abstimmungsbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Übersendung per Post sollte der Abstimmungsbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Abstimmung abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Abstimmungsbrief auch direkt bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der Wähler das Risiko, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig eingeht. Die Abstimmung sollte sofort nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen durchgeführt und der Abstimmungsbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.

Holt der Abstimmungsberechtigte persönlich die Abstimmungsunterlagen ab, so kann er seine Stimme auch an Ort und Stelle in der Abstimmungsbehörde abgeben.

Wer zahlt das Porto?

Der Abstimmungsbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Abstimmungsbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür trägt der Abstimmungsberechtigte.