Abstimmungsbekanntmachung

Abstimmungsbehörde: Stadt Kyritz

 

Gemeinde: Stadt Kyritz

 

Stimmkreis:   Stimmkreis 2 – Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II

 

 

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten –  Kreisreform stoppen“

 

Die Vertreter der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

 

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

29. August 2017 bis zum 28. Februar 2018

 

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

 

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 28. Februar 2018

 

 

 

 

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in folgendem Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Mittwoch, den 28. Februar 2018, 16 Uhr unterstützt werden:

 

Lfd. Nr. Eintragungsstellen Eintragungszeiten

1

Rathaus

Bürgerbüro

Marktplatz 1

16866 Kyritz

Montag

Dienstag

Donnerstag

Freitag

1. Samstag im Monat

Mittwoch, 18.02.2018

08.00 Uhr-12.00 Uhr

08.00-12.00 Uhr, 13.00-18.00 Uhr

08.00-12.00 Uhr, 13.00-16.00 Uhr

08.00 Uhr-12.00 Uhr

09.00-11.00 Uhr

08.00-16.00 Uhr

 

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

 

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

 

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

 

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

 

 

  1. Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

 

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

 

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

 

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

 

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

 

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 28. Februar 2018, 16 Uhr eingeht.

 

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

 

„Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“

 

Wir, die Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen, dass unsere Landkreise und kreisfreien Städte in

ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben, um Bürgernähe zu gewährleisten.

 

Der Landtag möge beschließen:

  1. Der Beschluss des Landtags Brandenburg vom 13. Juli 2016 (Drucksache 6/4528-B - Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019) wird hiermit aufgehoben.
  2. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und die Landeshauptstadt Potsdam bleiben in ihrem Bestand erhalten. Gebietsänderungen oder Einkreisungen sollen nicht gegen den Willen der bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte vollzogen werden.
  3. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kommunalverwaltungen mittels interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich der dazu erforderlichen Gesetzentwürfe vorzulegen.

 

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter

 

  Vertreter:                                     

Stellvertreter:

Hans Lange          

Glövziner Straße 1

19357 Karstädt OT Premslin

Prignitz

Marek Wöller-Beetz

Badestraße 17

17291 Prenzlau

Uckermark

 

 

Bernd Albers

Falkenstraße 26b

14532 Stahnsdorf

Potsdam-Mittelmark

Klaus Rocher

Kurze Straße 1

15834 Rangsdorf OT Groß Machnow

Teltow-Fläming

   

Dr. Dietlind Tiemann

Neue Weinberge 21

14776 Brandenburg an der Havel

Holger Kelch

Virchowstraße 7

03044 Cottbus

 

 

Hans-Peter Goetz

Wiesenstraße 17

14513 Teltow

Potsdam-Mittelmark

Olaf Klempert

Fürstenwalder Straße 1

15848 Rietz-Neuendorf

Oder-Spree

 

 

Michael Oecknigk

Palombinistraße 30

04916 Herzberg (Elster)

Elbe-Elster

Daniel Mende

Wahrenbrücker Straße 2a

03253 Schönborn

Elbe-Elster

 

 

Kyritz , den 31.07.2017

 

Die Abstimmungsbehörde

 

gez. Nora Görke

Bürgermeisterin