Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Stadt Kyritz

Wahlbehörde

 

Öffentliche Bekanntmachung

der Wahlbehörde

 

über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und

die Erteilung von Wahlscheinen gemäß § 18 BbgKWahlV zur Wahl des

Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 22. April 2018

(mit eventueller Stichwahl am 06. Mai 2018)

 

1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom

 

03.04.2018 bis 06.04.2018

 

während folgender Öffnungszeiten des Bürgerbüros

 

Dienstag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

 

gemäß § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zur Einsichtnahme aus.

 

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Für die Stichwahl am 06.05.2018 wird das Wählerverzeichnis der Hauptwahl am 22.04.2018 fortgeschrieben.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ostprignitz-Ruppin oder durch Briefwahl wählen. Dies gilt für die Hauptwahl am 22.04.2018 und für die eventuell stattfindende Stichwahl am 06.05.2018.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist persönlich  oder durch einen Bevollmächtigten einzulegen.

 

3. Auf Antrag werden

 

in das Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 07.04.2018

bei der Stadt Kyritz, Marktplatz 1 (Bürgerbüro) zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 31.03.2018 eine Wahlbenachrichtigung mit dem Vermerk zum zuständigen Wahlbezirk und der Anschrift des Wahllokales. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (für Haupt- und Stichwahl). Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 06.05.2018 wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

 

5. Einen Wahlschein erhält bei der Stadt Kyritz, Marktplatz 1 (Bürgerbüro) auf Antrag:

 

    a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person  

    b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

 

 

Wahlscheine können bis zum 20.04.2018, 18.00 Uhr, bei der Stadt Kyritz, Marktplatz 1 im Bürgerbüro, 16866 Kyritz, im Internet unter www.kyritz.de, mündlich, schriftlich oder per E-Mail, jedoch nicht fernmündlich, beantragt werden. Der Antrag muss gem. § 25 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthalten.

 

In den Fällen nach Punkt 5 b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

Ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:

 

Bis zum 20.04.2018 ist in der Stadt Kyritz, Marktplatz 1 (Bürgerbüro) während der allgemeinen Öffnungszeiten die Stimmabgabe durch Briefwahl möglich.

Bei der Briefwahl übersendet der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an den Kreiswahlleiter, Virchowstraße 14-16, 16816 Neuruppin, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht.

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag (rot)

eingehen und enthält:

 

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

 

Kyritz, 26.03.2018

 

 

 

Nora Görke

Bürgermeisterin Stadt Kyritz