Wahlbekanntmachung gemäß § 42 BbgKWahlV

1.   Am 22.04.2018 findet die Wahl des Landrates des Landkreises

Ostprignitz-Ruppin statt.

 

Die etwa notwendige Stichwahl findet am 06.05.2018 statt.

 

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

2.   Das Wahlgebiet ist in folgende 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk 1:  Integrationskita Kyritz Ost e.V.

Wahlraum:      Eichenweg 6, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 2:  Gemeindehaus Teetz-Ganz

Wahlraum:      Dossestraße 1 A, 16866 Kyritz OT Teetz-Ganz

 

Wahlbezirk 3:  Goetheschule

Wahlraum:      Holzhausener Str. 27, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 4:  Gaststätte Thiel

Wahlraum:      Holzhausener Dorfstr. 3, 16866 Kyritz OT Holzhausen

 

Wahlbezirk 5:  Gemeindebüro Kötzlin

Wahlraum:      Kötzliner Straße 28, 16866 Kyritz OT Kötzlin

 

Wahlbezirk 6:  Stadtbibliothek

Wahlraum:      Marktplatz 17, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 7:  Feuerwehrgerätehaus

Wahlraum:      Drewener Dorfstraße 31, 16866 Kyritz OT Drewen

 

Wahlbezirk 8:  Sporthaus

Wahlraum:      Zu den Trienkuhlen, 16866 Kyritz OT Bork

 

Wahlbezirk 9:  Gemeindebüro Lellichow

Wahlraum:      Lellichower Chaussee 16, 16866 Kyritz OT Lellichow

 

Wahlbezirk 10: Freiwillige Feuerwehr

Wahlraum:       Goethestraße 1, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 11: Kita „Kunterbunt“

Wahlraum:       Werner Straße 1, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 12: Gemeindebüro Rehfeld

Wahlraum:       Rehfelder Friedensstraße 14, 16866 Kyritz OT Rehfeld

 

Wahlbezirk 13:  Schloss Berlitt

Wahlraum:        Berlitter Dorfstraße 41, 16866 Kyritz OT Berlitt

 

Wahlbezirk 14:  Kita „Spatzennest“

Wahlraum:        Straße der Jugend 3, 16866 Kyritz

 

Wahlbezirk 15:   Kleintierzüchterverein

Wahlraum:         Hauptstraße 62 (hinter dem Gutshaus), 16866 Kyritz OT Mechow

 

Wahlbezirk 16:   Gemeinderaum im Pfarrhaus

Wahlraum:         Dorfstraße 9, 16866 Kyritz OT Gantikow

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 31.03.2018 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler für den Fall einer möglichen Stichwahl wieder ausgehändigt.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. In jedem Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel.

Der Stimmzettel enthält die vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann bei der Wahl eine Stimme vergeben. Der Bewerber, an dem die Stimme vergeben werden soll, ist durch Ankreuzen zweifelsfrei zu kennzeichnen. Eine andere unverkennbare eindeutige Kennzeichnung ist möglich. Bei der Stimmabgabe ist zu beachten, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird. Wird keine oder werden mehr als eine Stimme abgegeben, ist die Stimme ungültig.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.   Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

Wahlberechtigte Personen, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimme nur in dem für Sie zuständigen Wahllokal abgegeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Kyritz, den 12.04.2018

 

 

gez. Nora Görke

Bürgermeisterin der Stadt Kyritz