Schiedsstelle der Stadt Kyritz

Vorschaubild Schiedsstelle der Stadt Kyritz

Perleberger Str. 10
Mehrgenerationenhaus
16866 Kyritz

(033971) 85267

E-Mail:

Als Schiedspersonen stehen zur Verfügung:

 

Vorsitzender: Herr Harald Backhaus

Stellv. Vorsitzender: Herr Thomas Michaelis

 

Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung der Stadt Kyritz. Sie hat die Aufgabe, streitige Rechtsangelegenheiten zu schlichten. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von sogenannten Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen unter Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts Neuruppin.

In welchen Rechtsfällen ist die Schiedsstelle zuständig?

Die Schiedsstelle ist zuständig in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  1. über Ansprüche aus dem Nachbarrecht

  2. über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, zum Beispiel wegen Beleidigung. Ausgenommen sind solche Verletzungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen.

  3. für die Durchführung des Sühneversuchs im Privatklageverfahren. Dies sind Strafverfahren, die auf einem privaten Strafantrag beruhen, zum Beispiel wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Beleidigung.

  4. für die Durchführung des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ in Strafsachen. Dieses Verfahren ist ein freiwilliges Schlichtungsverfahren, um zwischen dem Opfer und dem Täter einer Straftat eine angemessene Wiedergutmachung herbeizuführen.

     

Örtlich zuständig ist die Schiedsstelle der Stadt Kyritz für Sie immer dann, wenn Ihr Antragsgegner oder Ihre Antragsgegnerin im Bereich der Stadt Kyritz wohnt oder sich die betroffene Immobilie im Bereich der Stadt Kyritz befindet.

Welche Vorteile hat die Schiedsstelle?

 

Das Verfahren vor der Schiedsstelle hat folgende Vorteile:

  1. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist preiswert: für das Schlichtungsverfahren ist eine Gebühr von 15 € zu bezahlen. Kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit des Falls, zwischen 25 € und 75 €. Außerdem sind die Schreibauslagen und sonstigen notwendigen Auslagen des Verfahrens zu bezahlen. Weitere Kosten entstehen jedoch nicht. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind also sehr viel günstiger als die Kosten eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten.

  2. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist ein Schlichtungsverfahren. In mehr als der Hälfte aller Verfahren wird eine gütliche Regelung vereinbart, also ein Vergleich. Dieser Vergleich wird protokolliert und mit einer Zwangsvollstreckungsklausel versehen. Hält sich Ihr Antragsgegner oder Ihre Antragsgegnerin nicht an den geschlossenen Vergleich, so können Sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Sie erhalten also im Fall eines Vergleichs eine verbindliche und durchsetzbare Regelung.

  3. Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird innerhalb kurzer Zeit durchgeführt. Die Verfahrensdauer ist also wesentlich kürzer als vor den ordentlichen Gerichten.

 

Wann und wo ist die Schiedsstelle zu erreichen?


Die Schiedsstelle ist telefonisch unter der Nummer 033971/ 85267 und per Mail unter zu erreichen. Es kann auch eine Information mit den Kontaktdaten in den Briefkasten am Mehrgenerationenhaus, Perleberger Str. 10, 16866 Kyritz hinterer Eingang, eingeworfen werden. Die Schiedsleute melden sich dann umgehend.