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Hauptwohnung, abmelden

Kurzinformationen

Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

 

Wichtige Hinweise:

Download  Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Download  Wohnungsgeberbestätigung Wohnungsgeber

Download  Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber

Beschreibung

Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Meldegesetz

Bundesmeldegesetz

 

Notwendige Unterlagen
  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
  • Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache oder
  • Kopie bei schriftlicher Antragstellung
     

 

Fristen

2 Wochen

Kosten

keine

Formulare
Abmeldung einer Wohnung
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)