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Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Anzeige
Kosten
Einmalgebühr in Höhe von 28,00 EUR
Weiterführendes
wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg