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Personalausweis, Verlust
Kurzinformationen
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,
- den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,
- seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,
- seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist.
Formulare
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)