Voraussetzungen: Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege liegt vor, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
• Fähigkeiten und Selbstständigkeit einer Person sind durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastbarkeit eingeschränkt. • Leistungen anderer Versicherungen wie z. B. Pflegeversicherung oder private Pflegezusatzversicherung decken die entstehenden Kosten für Pflege nicht bzw. nicht ganz ab. • Die eigenen Mittel und die der Verwandten (1. oder 2. Grad) genügen nicht bzw. nicht ganz um die Kosten der Pflegeleistung/en abzudecken. • Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt und konnte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegraden 1 – 5 eingeordnet werden.
Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet soziale Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.
Notwendige Unterlagen
• Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege • Vermögenserklärung zum Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege • Schwerbehindertenausweis • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (Pflegeversicherung, Pflegezusatzversicherung etc.) • Verträge mit Leistungserbringern (Pflegedienst, stationäre Pflegeeinrichtung) • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis • ggf. weitere Unterlagen