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Bürgerservice, Ordnung und Soziales

Pflegesätze, Hilfe zur Pflege


Kurzinformationen

Hilfe zur Pflege

Voraussetzungen:
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege liegt vor, wenn die folgenden Punkte zutreffen:


• Fähigkeiten und Selbstständigkeit einer Person sind durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastbarkeit eingeschränkt.
• Leistungen anderer Versicherungen wie z. B. Pflegeversicherung oder private Pflegezusatzversicherung decken die entstehenden Kosten für Pflege nicht bzw. nicht ganz ab.
• Die eigenen Mittel und die der Verwandten (1. oder 2. Grad) genügen nicht bzw. nicht ganz um die Kosten der Pflegeleistung/en abzudecken.
• Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt und konnte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegraden 1 – 5 eingeordnet werden.


Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet soziale Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.


Notwendige Unterlagen

• Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege
• Vermögenserklärung zum Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege
• Schwerbehindertenausweis
• Bescheide vorrangiger Leistungsträger (Pflegeversicherung, Pflegezusatzversicherung etc.)
• Verträge mit Leistungserbringern (Pflegedienst, stationäre Pflegeeinrichtung)
• ggf. Vollmacht, Betreuerausweis
• ggf. weitere Unterlagen

 

Antrag auf Hilfe zur Pflege


Ansprechpartner

Frau Spandehra
Raum 113
Marktplatz 1
Telefon 033971 85280
Telefax 033971 85299