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Allgemeinverfügung zu den Corona-Quarantäneregeln

Kyritz, den 28.04.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin über die häusliche Isolation (Quarantäne) von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

I. Anordnung der häuslichen Isolation (Quarantäne)

1. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, die nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung

a) vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder nach ärztlicher Beratung von einer Ärztin oder einem Arzt die Mitteilung erhalten haben, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, oder

 

b) als Verdachtspersonen gelten, da

aa. sie sich selbst positiv getestet haben (sog. Selbst- oder Corona-Laien-Test) und das PCR-Testergebnis (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) noch aussteht, oder

 

bb. sie Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine PCR-Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund eines positiven Ergebnisses des Selbsttests oder nach ärztlicher Beratung aufgrund der Erkrankungszeichen einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben oder noch unterziehen werden, oder

c) Kenntnis davon haben, dass eine bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren oder ein bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter vorgenommener PoC-Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen),

müssen sich in häusliche Isolation (Quarantäne) begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

 

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten solange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

 

3. Die Mitteilung unter Ziffer I.1.a des Gesundheitsamtes oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes ergeht an die betroffene Person unmittelbar oder – sollte diese Person minderjährig sein oder unter Betreuung stehen – gemäß § 16 Absatz 5 IfSG an einen/beide Erziehungsberechtigten bzw. den Betreuer. Sie kann auch telefonisch erfolgen.

 

4. Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählt insbesondere die SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

 

II. Beginn der Isolationszeit (Quarantänezeit)

 

1. Enge Kontaktpersonen (vgl. oben I.1.a und I.3.) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes bzw. der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder der ärztlichen Mitteilung in häusliche Isolation (Quarantäne) begeben.

Die Quarantänepflicht nach II. 1. gilt vorbehaltlich Satz 3 und 4 nicht für

 

a) enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung),


b) immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und die mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte, und


c) immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte.

Der Impfnachweis und der Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Treten bei den in Satz 1 genannten Personen innerhalb von 14 Tagen ab dem engen Kontakt zu dem bestätigten Fall von COVID-19 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, so ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen und eine Quarantäne anordnen.

 

2. Verdachtspersonen (vgl. oben I.1.b) müssen sich unverzüglich nach Zugang der Anordnung des Gesundheitsamtes zur Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in häusliche Isolation (Quarantäne) begeben. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.
Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines sogenannten Corona-Laien-Tests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann in häusliche Isolation begeben.

 

3. Positiv getestete Personen (vgl. oben I.1.c) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung vom positiven Testergebnis in häusliche Isolation (Quarantäne) begeben.
Die Meldepflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Absatz 1 Nr. 44a IfSG bleiben unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und dieses über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren. Ferner besteht für die positiv getestete Person die Verpflichtung, dem Gesundheitsamt unverzüglich eine Liste zur Verfügung zu stellen, die die Namen, Anschriften und Telefonnummern derjenigen Personen enthält, mit denen seit den letzten zwei Tagen vor der Testung bzw. vor Symptombeginn ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Die Liste kann per E-Mail an gesendet werden. Die betroffene Person ist darüber hinaus verpflichtet, diese Personen (laut Liste), mit denen sie in den letzten zwei Tagen persönlichen Kontakt gehabt hat, von sich aus zu benachrichtigen.


Durch einen PoC-Antigenschnelltest positiv getestete Personen müssen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen, um das Testergebnis zu bestätigen.

 

III. Regelungen während der Isolationszeit (Quarantänezeit)

 

1. Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort). Sie soll an der Wohnanschrift der betroffenen Person erfolgen. Andernfalls hat die betroffene Person dem Gesundheitsamt unverzüglich die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen.

 

2. In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die betroffene Person sich in einem anderen Raum als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhält.

 

3. Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Dies gilt nicht, sofern das Verlassen des Isolationsortes zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand). Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen nach Erlaubnis durch das Gesundheitsamt den Isolationsort verlassen, um sich einer Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.

 

4. Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

 

5. Die Hinweise des Gesundheitsamtes sowie des Robert Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen (z. B. ausreichende Belüftung der Zimmer, gründliche Reinigung der Kontaktflächen, Husten und Niesen in die Armbeuge, Mund- und Nasenbedeckung, regelmäßiges gründliches Händewaschen usw.) sind zu beachten.

 

6. Während der Isolationszeit müssen alle betroffenen Personen (vgl. oben I.1.a-c) ein Tagebuch führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und das Auftreten oder – soweit bereits vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie der Kontakt zu anderen Personen festzuhalten sind. Die Angaben aus dem Tagebuch sind von den betroffenen Personen dem Gesundheitsamt auf dessen Verlangen mitzuteilen. Als Tagebuch kann die Anlage zu dieser Allgemeinverfügung genutzt werden, die auch auf der Internetseite des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Download zur Verfügung steht.

 

7. Während der Isolationszeit haben die betroffenen Personen (vgl. oben I.1.a-c) an sich Untersuchungen und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch das Gesundheitsamt zu dulden. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.

 

8. Wenn enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (insbesondere eine erhöhte Temperatur über 37,5 Grad und akute Beschwerden wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust bzw. -störungen), oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt zu den Sprechzeiten unverzüglich telefonisch unter der Nummer der Hotline 03391 / 688 – 5376 oder über das Kontaktformular auf der Website der Landkreises Ostprignitz-Ruppin zu kontaktieren.

 

Sprechzeiten Hotline:
Montag bis Donnerstag 9.00-15.00 Uhr
Freitag 9.00-14.30 Uhr
Samstag 9.00-13.00 Uhr

 

Kontaktformular Website:
www.ostprignitz-ruppin.de ►Coronavirus ►Kontaktformular

 

9. Sollte während der Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich – soweit möglich – vorab zu unterrichten.

 

10. Möglicherweise kontaminierte Abfälle (zum Beispiel benutzte Taschentücher, Küchenabfälle, Materialen, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet wurden) sind in der Restmülltonne zu entsorgen. Die kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln, die nach Befüllung mit dem kontaminierten Abfall beispielsweise durch Verknoten fest zu verschließen sind. Die Müllsäcke sind direkt in Abfalltonnen oder Container zu geben und dürfen nicht daneben gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort vorzunehmen (zum Beispiel Keller).

 

11. Ist die betroffene Person minderjährig oder steht sie unter Betreuung, müssen gemäß § 16 Absatz 5 IfSG die Erziehungsberechtigten oder der Betreuer für die Einhaltung der Isolationsanordnung und der unter III.1.-10. genannten Regelungen sorgen.

 

IV. Ende der Isolationszeit (Quarantänezeit)

 

1. Für enge Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die häusliche Isolation (Quarantäne), wenn der letzte enge Kontakt im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall, der nach Mitteilung des Gesundheitsamtes bzw. der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder der ärztlichen Mitteilung zur anschließenden Isolation geführt hat, 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keines der für CO-VID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist und eine frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Erfährt die enge Kontaktperson, dass sie positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

 

2. Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Isolation (Quarantäne) mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

 

3. Bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden, endet die Isolation, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.

Bei allen anderen positiv getesteten Personen endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. In beiden Fällen muss zur Beendigung der Isolation zusätzlich eine frühestens an Tag 14 durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) ein negatives Ergebnis aufweisen. Das Gesundheitsamt trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation.

 

V. Ausnahmen von der Anordnung der häuslichen Isolation (Quarantäne)

 

Für enge Kontaktpersonen können im Einzelfall Ausnahmen von der Anordnung der häuslichen Isolation (Quarantäne) für medizinisches Personal, Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Personal der kritischen Infrastruktur (insbesondere Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz, von Arztpraxen der medizinischen Grundversorgung und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen) erfolgen unter der Voraussetzungen, dass durch den Arbeitgeber ein relevanter Personalmangel, der den beruflichen Einsatz dieser Personen erfordert, schriftlich nachgewiesen wurde. Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Antrag ausschließlich durch eine gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes.

 

VI. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.

 

VII. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

VIII. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung in der Märkischen Allgemeinen – Lokalausgaben: Ruppiner Tageblatt, Kyritzer Tageblatt und Dosse-Kurier sowie im Ruppiner Anzeiger als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.


Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Gesundheitsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in 16816 Neuruppin, Neustädter Str. 13 sowie hier eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16 in 16816 Neuruppin, einzulegen.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.


Neuruppin, den 27. April 2021

Ralf Reinhardt
Landrat

 

Bild zur Meldung: Allgemeinverfügung zu den Corona-Quarantäneregeln