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Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Allgemeine Informationen

 

Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind. Sie können an der Wahl zum Deutschen Bundestag in Deutschland grundsätzlich teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Es gibt  zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden. 

 

Fall 1: 
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,

  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,

  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und

  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

     

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.

 

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

 

Fall 2:
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,

  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,

  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,

  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz

     

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.

 

Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.