Wohngeld
Kurzinformationen
Die Wohngeldbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist zuständig für alle Gemeinden, Orte und Orts- bzw. Gemeindeteile des Landkreises (außer Stadt Neuruppin mit Ortsteilen)
Das Wohngeld dient dazu, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Brandenburg jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.
Es gibt Wohngeld in zwei Formen als
Mietzuschuss für
- Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses
- Bewohner eines Heimes
Lastenzuschuss für
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung (ihnen gleichgestellt sind beispielsweise erbbauberechtigte Personen und Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnrecht oder Nießbrauch innehaben)
Faktoren für die Wohngeldberechnung
- Das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen (Haushaltsmitglieder)
- Die Höhe der Miete unter Betrachtung der so genannten Mietobergrenze
- Die Anzahl der Haushaltsmitglieder
Wie hoch darf das ungefähre Einkommen sein?
Um Wohngeld beziehen zu können, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Wohngeld wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet, jedoch gibt es
verschiedene Freibeträge, je nach Sachverhalt des Einzelfalles, die dann ungefähr zu den genannten Nettoeinkommensgrenzen führen
- Haushaltsmitglied 790 €
- Haushaltsmitglieder 1070 €
- Haushaltsmitglieder 1340 €
- Haushaltsmitglieder 1750 €
- Haushaltsmitglieder 2010 €
Wie hoch darf die Miete/Belastung sein?
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist einheitlich der Mietstufe II zugeordnet.
Anzahl der zu | Höchstbetrag |
1 | 308 |
2 | 380 |
3 | 451 |
4 | 523 |
5 | 600 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende | 72 |
Verfahrensablauf
Um Wohngeld zu erhalten müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde einen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen.
Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der
Antrag bei der Behörde eingeht. Eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich
nicht möglich.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg
- Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002)
- Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Notwendige Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert der im Antrag aufgeführten Personen
- Miet- oder Nutzungsvertrag
- Belastungen, die sich aus Kreditverträgen ergeben
- Grundsteuerbescheide
- Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern
- Nachweis erhöhter Werbungskosten
- Nachweis der Schwerbehinderung
- Nachweis vorübergehender Abwesenheit
- Nachweis über "Getrenntlebend"
- Negativbescheid bei Zuzug
-
Antrag Wohngeld-Mietzuschuss.pdf
-
Antrag auf Lastenzuschuss.pdf
-
Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner.pdf
-
Mietbescheinigung.pdf
-
Erläuterungen zum Antrag auf Lastenzuschuss.pdf
-
Erläuterungen zum Wohngeldantrag.pdf
-
Bescheinigung über Aufnahme von Fremdmitteln.pdf
-
Formloser Antrag zur Fristwahrung.pdf
Fristen
4 Wochen
Weiterführendes
zuständige Behörde
Ansprechpartner
Bürgerservice, Bildung und Soziales
Frau Buschko (033971) 85-280
(033971) 85-299