Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Kurzinformationen
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
- Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
- Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Pfandleiher (§ 34 GewO)
- Bewacher (§ 34 a GewO)
- Versteigerer (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
- Finanzanlagevermittler (§ 34 f GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Rechtsgrundlagen
Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK
Brandenburgisches Spielhallengesetz
Weiterführendes
Online-Verfahren für Ihre Gewerbeanzeige
wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg
Ansprechpartner
Bürgerservice, Bildung und Soziales
Herr Knies
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Marktplatz 1
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