Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Pfandleiher (§ 34 GewO)
Bewacher (§ 34 a GewO)
Versteigerer (§ 34 b GewO)
Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
Finanzanlagevermittler (§ 34 f GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Bei gleichzeitiger Erteilung von mindestens zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis verringert sich die Gebühr um 255,00 €