Geschichten aus der Tonne: Die Sache mit dem Gebührenbescheid
In unserer Serie "Geschichten aus der Tonne" befasst sich Abfallberaterin Anne Neumann mit Themen rund um die Abfallentsorgung. Diese Folge richtet sich vor allem an Eigenheimbesitzer:innen und Gewerbetreibende, die Anfang des Jahres den Gebührenbescheid erhalten. Hier erläutert Anne Neumann die häufigsten Fälle, die in Zusammenhang mit dem Bescheid auftauchen.
Fall 1: Meine Adresse stimmt nicht
In unserer Datenbank werden Adressdaten von uns eingepflegt. Diese Datenbank ist nicht mit dem Einwohnermeldeamt vernetzt. Das bedeutet: Wir wissen nicht automatisch, dass Sie geheiratet haben, umgezogen sind oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin verstorben ist. Bitte informieren Sie uns direkt über alle Adressänderungen auch innerhalb des Jahres, damit die Gebührenbescheide Sie korrekt erreichen.
Fall 2: Ich bin Mieter und möchte meinen eigenen Bescheid
Leider ist dies nicht möglich. Das Abfallrecht sieht vor, dass Grundstückseigentümer die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle tragen. Nur für Gewerbetreibende existiert hier eine Ausnahme.
Fall 3: Hier steht nicht, was ich zahlen muss
Tatsächlich kommt diese Frage gar nicht so selten vor. Die Antwort ist einfach: Bitte beachten Sie immer auch die Rückseite des Bescheides, denn unsere Post wird beidseitig bedruckt.
Fall 4: Ich habe zwei Bescheide in einem Brief erhalten
Das ist richtig. Der erste Bescheid beinhaltet die Jahresendabrechnung. Hier wird verglichen, wieviel Sie bereits durch die Vorauszahlungen eingezahlt haben und wieviel Gebühren durch Abfallbehälter und Leerungen tatsächlich entstanden sind. Unter dem Strich finden Sie einen Betrag. Dieser Betrag wird entweder "erstattet", wenn Sie zu viel gezahlt haben oder "zusätzlich veranlagt", wenn Sie bisher zu wenig eingezahlt haben.
Der zweite Bescheid ist die Veranlagung für das neue Jahr. Hier wird anhand der Abfallbehälter und Leerungen des letzten Jahres festgelegt, wie hoch die Vorauszahlungen in diesem Jahr sein werden. Aufgeführt werden Ihnen in der Regel zwei Fälligkeitstermine, zu welchen der Betrag vom Konto eingezogen wird bzw. von Ihnen überwiesen werden soll.
Fall 5: Ich habe meinen Restabfallbehälter gar nicht viermal zur Leerung an die Straße gestellt
Die Berechnung von vier Leerungen im Jahr sind laut unserer Abfallgebührensatzung Pflicht. Dies soll verhindern, dass Haushalte versuchen, Kosten zu sparen und die Abfälle anderweitig und illegal zu entsorgen. Die vier Pflicht-Leerungen werden nur in zwei Fällen auf zwei Pflicht-Leerungen reduziert: Wenn Sie alleine einen 60-Liter-Restabfallbehälter nutzen (Antrag für Single-Haushalte) oder wenn Sie einen Restabfallbehälter an einem Wochenendgrundstück nutzen (Antrag vorübergehend genutzte Wohnobjekte).
An wen kann ich mich wenden?
Wenden Sie sich gerne schriftlich an uns, wenn Sie Adressen ändern, Abfallbehälter tauschen oder Ermäßigungsanträge stellen möchten (E-Mail: ). Wenn Sie allerdings Fragen zu ihren geleisteten Zahlungen haben oder Kontodaten ändern möchten, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Kreiskasse (E-Mail: ).
Dieser Überblick war für Sie hoffentlich hilfreich. Und möglicherweise entlastet er auch meine Kolleginnen und Kollegen etwas am Telefon, das zu dieser Jahreszeit besonders heiß läuft.
Bild zur Meldung: Abfallberaterin Anne Neumann gibt Tipps und Hinweise zu allen Themen rund um die Abfallentsorgung im Landkreis. © LK OPR














































